Vertragsbedingungen für Softwareleistungen der tetys GmbH & Co. KG

I. Überlassung von Anwendungsprogrammen (Standard) und Projektdurchführung

1        Lieferung von Standardprogrammen

1.1     Die Eigenschaften der Programme ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Benutzerdokumentation. Vorschriften des deutschen Rechts oder für die Programme ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.

1.2     Die Programme werden in ausführbarer Form (als Objektprogramme) samt Benutzerdokumentation geliefert.

tetys ist verpflichtet, soweit in ihren Programmen Schnittstellen zu nicht von ihr zu liefernden Programmen bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Kunden gegen Vergütung des Aufwands für die Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf diese Informationen bei Bedarf anderen Auftragnehmern bekannt geben.

1.3     Die Programme werden auf Datenträgern geliefert, die deren Eigentümer als berechtigten Benutzer ausweisen. Das Eigentum an den Datenträgern geht erst mit vollständiger Bezahlung der Überlassungsvergütung an den Kunden über.

 

2        Benutzungsrecht

2.1     tetys räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbenen Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang für eigene Zwecke zu benutzen.

2.2     Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Benutzungsumfang. Der Kunde kann den vereinbarten Benutzungsumfang erhöhen, indem er denjenigen Aufpreis bezahlt, der dafür in der dann gültigen Preisliste von tetys vorgesehen ist.

2.3     Der Kunde setzt die Programme auf solchen Konfigurationen ein, die tetys freigegeben hat. Der Kunde unterrichtet tetys, wenn er die Konfiguration wechseln möchte.

2.4     Der Kunde kann das Benutzungsrecht je Programm in ausführbarer Form (Objektprogramme, nicht Quellprogramme) an einen anderen Anwender weiterveräußern, wenn er auf die Benutzung des Programms verzichtet und der andere vor Erhalt des Programms durch Erklärung gegenüber tetys sich zum Programmschutz schriftlich verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Benutzungsrechts an dem Programm anerkennt.

 

3        Durchführung

3.1     tetys wird die Programme installieren und eine Kurzeinweisung durchführen. Der Kunde bestätigt den Erhalt der Programme schriftlich.

3.2     tetys ist bereit, den Kunden bei der Inbetriebnahme der Programme zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Aufwand vergütet.

3.3     Der Kunde überprüft die Programme unter seinen Einsatzbedingungen, bevor er diese produktiv einsetzt.

3.4     Jeder Vertragspartner benennt einen Projektleiter. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter von tetys hält Entscheidungen schriftlich fest. Der Projektleiter des Kunden steht tetys für notwendige Informationen zur Verfügung. tetys ist verpflichtet, diesen einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.

3.5     Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht. Für jedes Programm muss mindestens ein Mitarbeiter in einem Lehrgang geschult werden.

 

4        Pflichten des Kunden zum Programmschutz

4.1     Der Kunde anerkennt, dass die Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnisse von tetys und des jeweiligen Herstellers sind. Er trifft Vorsorge, dass diese vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.

4.2     Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu Sicherungszwecken als Ersatz erstellen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation für den zulässigen Gebrauch vervielfältigen.

 

II. Kundenspezifische Programmierung

5        Gegenstand

5.1     tetys räumt dem Kunden an kundenspezifischer Programmierung dasselbe Benutzungsrecht wie an den überlassenen Standardprogrammen ein, zu denen sie gehören.

5.2     Kundenspezifische Programmierung wird nur in ausführbarer Form geliefert.

5.3     Es wird eine Benutzerdokumentation geliefert, und zwar als Zusatz zur Benutzerdokumentation für das Standardprogramm.

 

6        Durchführung

6.1     Soweit es erforderlich ist, die Anforderungen des Kunden im Vertrag oder zusätzliche Anforderungen (§ 7.1) zu detaillieren, tut tetys das mit Unterstützung des Kunden, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Soweit nicht anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand vergütet.

6.2     Das genehmigte Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die geschuldete Programmierung. Bei Bedarf wird tetys es im Laufe der Programmierung in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern.

6.3     Im Übrigen gilt § 3 entsprechend.

 

7        Änderungen der Anforderungen

7.1     Will der Kunde seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen umfasst), ist tetys verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für tetys zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunschs auf den Vertrag auswirkt, kann tetys eine angemessene Anpassung des Vertrages, insb. die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung der Termine, verlangen.

7.2     Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, kann tetys verlangen, dass der Kunde diesen schriftlich formuliert, oder diesen selber schriftlich bestätigen. Im zweiten Falle ist die Formulierung von tetys verbindlich, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht.

7.3     tetys wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist.

 

III. Pflege der Programme

8        Gegenstand

8.1     Die Pflege umfasst gegen eine pauschale Vergütung die Übersendung der von tetys weiterentwickelten Versionen der Standardprogramme, die Beseitigung von Programmfehlern (über die Pflicht aus dem Überlassungsvertrag hinaus) und die telefonische Unterstützung bei Fragen der Handhabung der Programme. Die Pflege wird ab Installation der Programme erbracht.

8.2     tetys leistet telefonische Unterstützung während der üblichen Geschäftszeiten von tetys, und zwar nur an solche Mitarbeiter des Kunden, die als Systembetreuer tetys benannt und entsprechend geschult worden sind.

8.3     Alle weiteren Leistungen werden gesondert vergütet.

8.4     Diese Pflegevereinbarung kann, und zwar nur insgesamt, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der ggf. vereinbarten Mindestlaufzeit.

Nach Beendigung der Pflegevereinbarung hat der Kunde keinen Anspruch auf die Beseitigung von Fehlern.

 

9        Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung

9.1     Programmfehler sind Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den Vorgaben von tetys für die jeweils aktuelle Version haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.

9.2     Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung und zur telefonischen Unterstützung bezieht sich auf die jeweils neueste Standardversion der Programme, die tetys im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 10 freigegeben hat. Sie besteht für die vorhergehende Version noch jeweils zwölf Monate nach Freigabe der neuesten Version fort. Sie besteht darüber hinaus fort, solange deren Übernahme für den Kunden unzumutbar ist, soweit tetys zu diesen Leistungen in der Lage ist; tetys hat Anspruch auf Vergütung des Mehraufwands (einschließlich dessen, der für die Vorhaltung der dafür benötigten Pflegeumgebung anfällt).

9.3     Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung gilt § 16 entsprechend.

 

10      Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme

10.1   tetys verpflichtet sich, weiterentwickelte Standardversionen einschließlich der zu diesen gehörenden Dokumentationen auf Datenträger gespeichert nach Freigabe zu übersenden. Dies gilt nicht für Erweiterungen, die tetys als neue Programme gesondert anbietet. Der Kunde wird weiterentwickelte Versionen testen, bevor er sie produktiv einsetzt.

10.2   Falls ein Hersteller der zum Einsatz der Programme erforderlichen Systemsoftware, für die er Pflege erbringt, eine weiterentwickelte Version der Systemsoftware freigibt, wird tetys nach deren Verfügbarkeit überprüfen, ob diese mit den von tetys zu pflegenden Programmen ordnungsgemäß zusammenwirkt, und diese im positiven Fall freigeben (vgl. § 2.3). Anderenfalls ist tetys verpflichtet, die zu pflegenden Programme in angemessener Frist an die weiterentwickelte Version der Systemsoftware anzupassen. Die angemessene Frist beginnt mit deren Freigabe und Verfügbarkeit für tetys.

10.3   Für Systemsoftware, für die deren Hersteller keine neuen Versionen im Rahmen von Pflege, sondern von Zeit zu Zeit neue Generationen zum Kauf anbieten, gilt: Wenn der Hersteller Verbesserungen (z.B. Service Packs) bereitstellt, wird tetys entsprechend § 10.2 vorgehen.

Wenn der Hersteller eine neue Generation anbietet, wird tetys die eigenen Programme an diese unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Anwenderschaft anpassen. Tut tetys das, wird tetys die Programme nur noch auf dieser Grundlage weiterentwickeln (siehe aber auch § 10.4 Abs. 2).

10.4   Der Kunde wird dafür sorgen, dass seine IT-Anlage, insbesondere deren Systemsoftware, jeweils den technischen Stand hat, den die zu pflegenden Programme im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 10.2 und § 10.3 erfordern. Eine neue Version der Programme kann erfordern, dass der Kunde eine neue Fassung der Systemsoftware und neue Hardware erwerben und einsetzen muss. tetys wird den Kunden frühzeitig davon unterrichten, ab wann welcher technische Stand für die Pflegeleistungen bereitzustellen ist.

Der Kunde hat jedoch Anspruch darauf, dass er eine Generation der Systemsoftware mindestens drei Jahre lang einsetzen kann, soweit nichts anderes vereinbart wird. Gegebenenfalls wird tetys auf deren Grundlage die eigenen Programme so lange weiterentwickeln, bis dieser Zeitraum verstrichen ist. tetys braucht das aber nur in dem Umfang zu tun, dass die Programme einsatzfähig bleiben. Diese Frist wird ab Freigabe der jeweiligen Generation seitens deren Hersteller gerechnet. Wenn für deren Einsatz tetys eine kompatible Version der eigenen Programme entwickeln muss, wird die Frist erst ab Freigabe der kompatiblen Version gerechnet.

Der Kunde darf einen neuen Stand der Systemsoftware erst einführen, nachdem tetys die Programme für diesen freigegeben hat (vgl. § 2.3).

Der Kunde wird tetys vorab informieren, wenn er einen neuen Stand der benötigten Systemsoftware installieren will.

10.5.  § 10.2 bis § 10.4 gelten für andere Fremdprogramme, mit denen die Programme von tetys zusammenwirken sollen, entsprechend. § 10.3 und § 10.4 gelten auch für Fremdprogramme, die Freeware sind oder in public domain sind (z.B. Linux).

10.6   tetys verpflichtet sich, die jeweils aktuelle Version weiterzuentwickeln, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Programme maßgeblicher staatlicher Regelungen dies erfordern.

Durch die Pflegevergütung nicht abgedeckt ist die Einbeziehung von Änderungen, die sich nur durch wesentliche oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen Programme realisieren lässt, sowie von neuen Vorschriften oder Regelungen. In diesem Fall kann tetys eine angemessene zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung aller Kunden, die die Neuprogrammierung benötigen und beauftragen, verlangen.

10.7   Ist eine weiterentwickelte Version zur vorhergehenden inkompatibel, wird tetys Migrationshilfen zur Verfügung stellen, soweit das vom Aufwand her für tetys zumutbar ist. Bei Programmen von Vorlieferanten ist tetys nur verpflichtet, die vom Vorlieferanten bereitgestellten Umstellungshilfen weiterzugeben.

 

11      Pflegevergütung

11.1   Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem vereinbarten Benutzungsumfang (§ 2.2) berechnet. Sie wird angepasst, sobald sich dieser vergrößert.

11.2   Die pauschale Vergütung ist kalenderjährlich im Voraus zu zahlen.

11.3   tetys ist berechtigt, mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr an diejenige Vergütung zu verlangen, die tetys bei Abschluss neuer Pflegeverträge gemäß Preisliste verlangt. Erhöhungen sind drei Monate vorher anzukündigen. tetys ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

 

12      Pflege von Anpassungsprogrammierung

12.1   Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, wird tetys auch die dazugehörende kundenspezifische Programmierung gegen Vergütung nach Aufwand pflegen. Mängel werden während der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) aus dem Erstellungsvertrag unentgeltlich beseitigt.

12.2   Wenn Pflege gegen pauschale Vergütung vereinbart wird, gilt: Es werden die Pflegeleistungen wie für Standardprogramme erbracht. Die Pauschale deckt auch die Übertragung von kundenspezifischer Programmierung in weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme ab. Die Pflege kann seitens des Kunden nach § 8.4 unabhängig von der für die Standardprogramme gekündigt werden.

 

IV. Allgemeine Bedingungen

13      Vergütung, Zahlungen

13.1   Reisekosten sind gesondert zu vergüten. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von tetys, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wegezeiten werden nicht als Arbeitszeiten berechnet.

13.2   Die Überlassungsvergütung wird nach Installation der Programme fällig.

13.3   Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.

Der Kunde kann Rechnungen über Unterstützungsleistungen nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. tetys wird ihn bei Rechnungsstellung darauf hinweisen.

13.4   Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

13.5   Das Recht, die Programme zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.

 

14      Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug

14.1   Soweit eine Ursache, die tetys nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann tetys eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann tetys auch die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen.

14.2   Kommt tetys mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Kunde von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht zweckdienlich genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes.

 

15      Fernbetreuung

15.1   Der Kunde wird tetys Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Er wird dafür in Abstimmung mit tetys einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Der Kunde trägt die anfallenden Leitungskosten.

15.2   Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens tetys erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. tetys wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.

15.3   Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er tetys den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.

15.4   Wenn Daten zum Zwecke der Suche nach Fehlern/Mängeln oder der Restaurierung an tetys übertragen werden, wird tetys alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart.

 

16      Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung

16.1   Treten bei vertragsgemäßer Benutzung der Programme Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von tetys schriftlich.

Voraussetzung für Ansprüche gegen tetys ist, dass der Mangel reproduzierbar aufgezeigt werden kann.

Der Kunde hat tetys im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. auf Wunsch von tetys Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die tetys bereitstellt, einzuspielen.

16.2   tetys hat Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). tetys wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. tetys braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu beseitigen, zu dem tetys das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant.

tetys wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für tetys zumutbar ist (bei Software, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet ist, braucht tetys das nur zu tun, soweit tetys dazu technisch in der Lage ist).

16.3   Die Pflicht zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

 

17      Haftung von tetys

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

17.1   Die Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung) richtet sich nach § 16.

17.2   Schadensersatzansprüche einschließlich Ansprüche wegen vergeblichen Aufwands – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen tetys (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist.

Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall je Schadensfall auf den höheren der beiden Werte EURO 20.000,00 oder Auftragswert (ohne MWSt) begrenzt; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Bei Verletzungen von Pflichten aufgrund der Pflegevereinbarung sind Schadensersatzansprüche je Schadensfall auf die in demjenigen Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entsteht. Der Kunde kann bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen.

Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von tetys gedeckt sind und der Versicherer zahlt. tetys verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.

Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt.

17.3   Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Installation, wenn tetys diese durchführt, sonst einen Monat nach der Lieferung. Wenn der Umfang des Benutzungsrechts erweitert wird (§ 2.2), führt das nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.

 

18      Vertraulichkeit

18.1   tetys verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.

18.2   Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die tetys bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.

18.3   tetys verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

18.4   tetys darf den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

 

19      Schriftform, Gerichtsstand, geltendes Recht, salvatorische Klausel

19.1   Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.

19.2   Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des EGBGB und des UN-Kaufrechts.

19.3   Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten der Sitz der beklagten Partei. Abweichend davon ist der Gerichtsstand Aachen, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

19.4   Sollten einzelne Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine sachlich und wirtschaftlich gleichwertige Regelung zulässigen Inhalts zu treffen. Die Parteien verpflichten sich auch, etwa notwendig werdende Vertragsergänzungen in unverzüglichem Zusammenwirken vorzunehmen.

 

20      Zusatzbedingungen für Hardware

In allen Fällen, in denen „Hardware“ Vertragsgegenstand ist, gelten zusätzlich die „Zusatzbedingungen für Hardwarelieferungen der tetys GmbH & Co. KG“.

 

 

Stand: 01.01.2021

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